Auslieferungsprovision

Auslieferungsprovision
dem  Kommissionär zu zahlende Vergütung für Empfang, Verwahrung und Auslieferung der Waren. Mangels besonderer Abrede nur zahlbar, wenn ein entsprechender  Handelsbrauch besteht (§ 396 HGB) oder die Ausführung des Geschäfts aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Auslieferungsprovision — Auslieferungsprovision, die ortsgebräuchliche oder vereinbarte Entschädigung, die der Kommissionär (s. d.), auch wenn das ihm aufgetragene Geschäft gar nicht zur Ausführung gekommen ist, fordern kann (Deutsches Handelsgesetzbuch, § 396) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Auslieferungsprovision — Aus|lie|fe|rungs|pro|vi|si|on 〈[ vi ] f. 20〉 Provision für den Kommissionär (auch wenn das Geschäft nicht ausgeführt worden ist) …   Universal-Lexikon

  • Ortsgebrauch — (Ortsüblichkeit, Ortsgewohnheit), Rechtssätze, die an einem Orte bezüglich bestimmter Rechtsverhältnisse auf Grund eines Gewohnheitsrechtes in Anwendung kommen. Derartige Ortsgebräuche treten ergänzend da ein, wo das Gesetz keine diesbezüglichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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