- Auslieferungsprovision
- dem ⇡ Kommissionär zu zahlende Vergütung für Empfang, Verwahrung und Auslieferung der Waren. Mangels besonderer Abrede nur zahlbar, wenn ein entsprechender ⇡ Handelsbrauch besteht (§ 396 HGB) oder die Ausführung des Geschäfts aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben ist.
Lexikon der Economics. 2013.